Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren eine Zuweisung der Liegenschaft Q._____ (Nummer) an die Kläger oder – sollten diese sich dem widersetzen – einen Verkauf derselben und die Aufteilung des Erlöses an die Parteien. Zur Begründung führt sie dazu im Wesentlichen aus, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren klar geäussert, die Liegenschaft nicht übernehmen zu wollen, sollte ihr Wert höher als Fr. 550'000.00 geschätzt werden (vgl. Berufung Rz. 74 ff.).