4.2. 4.2.1. In einem letzten Schritt ist schliesslich die Teilung des Nachlasses vorzunehmen. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst, dass gestützt auf die übereinstimmenden Parteianträge die beiden Ackerlandparzellen an den Kläger B._____ jun. und das übrige Nachlassvermögen an die Beklagte zu übertragen sei, wobei Letztere den Klägern eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 184'618.95 resp. Fr. 55'977.05 zu entrichten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4).