457 Abs. 1 und 2 ZGB). Der auf den ebenfalls vorverstorbenen, jedoch kinderlos gebliebenen Sohn D._____ jun. entfallende Anteil wächst den übrigen Nachkommen zu gleichen Teilen an. Da die Kinder jeweils zu gleichen Teilen erben (vgl. Art. 457 Abs.2 ZGB), steht den vier Töchtern jeweils 1/5 des Nachlasses zu, während die Kläger als Enkel der Erblasserin jeweils 1/10 erben. Nachdem im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, dass Y._____, X._____ und Z._____ ihre Erbansprüche an die Beklagte abgetreten haben (vgl. oben), beträgt die auf Letztere entfallende Erbquote insgesamt 4/5 des Nachlasses.