4. Erbansprüche und Erbteilung 4.1. In einem nächsten Schritt sind die Erbansprüche der Parteien zu bestimmen. Nachdem die Klage betreffend Teilung des Nachlasses von D._____ sen. abzuweisen und entgegen der Vorinstanz kein Gesamtnachlass zu bilden ist (siehe dazu oben), beschränken sich die festzusetzenden Quoten auf den vorstehend festgestellten Nachlass von E._____. Erbberechtigt sind unbestritten die vier Töchter – Y._____, X._____, Z._____ sowie die Beklagte –, sowie die an die Stelle des vorverstorbenen Sohnes B._____ sen. tretenden Kläger als Enkelkinder der Erblasserin (vgl. Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB).