Die Berufung der Beklagten erweist sich in diesem Punkt somit insoweit als begründet, als dass für beide Grundstücke von einem Anrechnungswert von Fr. 51'573.00 auszugehen ist. Ein Pachtzins für die bisherige Nutzung der Parzelle ist jedoch entgegen der Beklagten nicht anzurechnen, zumal die Beklagte einen solchen im vorinstanzlichen Verfahren weder beantragt, noch beziffert hat und entsprechende Behauptungen im Berufungsverfahren damit wiederum verspätet und somit unbeachtlich sind (vgl. act. 138).