In der Konsequenz ist daher bereits für den Miteigentumsteil an der Liegenschaft LIG Q._____ / (Nummer) von einem Anrechnungswert von Fr. 49'473.00 auszugehen. Diesem ist der Anrechnungswert des Grundstücks LIG Q._____ / (Nummer) hinzuzurechnen, wobei auf den von den Klägern behaupteten Wert von Fr. 2'100.00 abzustellen ist. Die Berufung der Beklagten erweist sich in diesem Punkt somit insoweit als begründet, als dass für beide Grundstücke von einem Anrechnungswert von Fr. 51'573.00 auszugehen ist.