in Q._____ in Auftrag gegeben, welche auch den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft LIG Q._____ / (Nummer) umfasst (act. 193). Das fragliche Gutachten geht von einem Verkehrswert von Fr. 49'473.00 bzw. einem Höchstpreis von Fr. 52'000.00 aus (vgl. Berufungsbeilage 8 S. 21). Auf den so bestimmten Verkehrswert ist – wie es die Vorinstanz auch für die Liegenschaft LIG Q._____ (Nummer) getan hat – abzustellen, zumal mit der Vorinstanz keine Mängel des Gutachtens ersichtlich sind, noch solche von den Parteien geltend gemacht werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4.1.2). In der Konsequenz ist daher bereits für den Miteigentumsteil an der Liegenschaft LIG Q.___