Gemäss Art. 618 Abs. 1 ZGB wird der Anrechnungswert von Grundstücken durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt, wenn sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen können. Die Kläger haben einen Wert der beiden Grundstücke von Fr. 8'700.00 für das Grundstück LIG Q._____ / (Nummer) bzw. Fr. 2'100.00 für das Grundstück LIG Q._____ / (Nummer), gesamthaft somit Fr. 10'800.00 behauptet (act. 12 f, 119 f. und 243 f.), was die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren bestritten und selbst einen Wert für beide Grundstücke von Fr. 12'000.00 behauptet hat (act. 82 und 142).