3.3.4. Die Beklagte beanstandet schliesslich die vorinstanzliche Bewertung der beiden im Nachlass befindlichen Ackerlandparzellen S._____ (LIG Q._____ / (Nummer) sowie T._____ (LIG Q._____ / (Nummer) mit Fr. 10'800.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4.1.4) und beantragt stattdessen, die beiden Grundstücke seien im Nachlass mit einem Wert von mindestens Fr. 52'000.00 zu berücksichtigten. Darüber hinaus habe der Kläger B._____ jun. die beiden Grundstücke wie ein Pächter genutzt und habe sich dafür einen Pachtzins anrechnen zu lassen (vgl. Berufung Rz. 81 ff.).