82 und 139) in der Replik bestritten (act. 121). Die Bestreitung an sich ist zwar denkbar kurzgehalten. Nichtsdestotrotz erschliesst sich daraus eindeutig, dass abgesehen von der Hypothek sämtliche weiteren von der Beklagten als Passiven behaupteten Positionen bestritten werden und die Beklagte in der Folge wusste, welche einzelnen Tatsachenbehauptungen sie zu beweisen hatte (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6). Eine darüber hinausgehende Substanzierung war angesichts der Behauptungen der Beklagten, welche sich auf den Grund und die Höhe der Forderung beschränkte, nicht erforderlich.