3.3.3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die von der Beklagten geltend gemachten weiteren Passiven in Höhe von Fr. 72'225.00 im Nachlass von E._____ nicht berücksichtigt hat (vgl. Berufung Rz. 84 ff.; vorinstanzliches Urteil E. 4.2.5.1.1). Die Kläger haben die entsprechenden Positionen, bestehend aus einem Guthaben der Beklagten gegenüber der Erblasserin in Höhe von Fr. 19'525.00, einer Entschädigung für die Betreuung der Erblasserin zugunsten ihrer drei Töchter in Höhe von Fr. 21'000.00 sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Liegenschaft an der U-Strasse (Nummer) in Q._____ in Höhe von Fr. 11'700.00 (act. 82 und 139) in der Replik bestritten (act. 121).