vorgebracht werden konnten (lit. b), unbeachtlich, zumal die Beklagte weder geltend macht, noch anderweitig ersichtlich ist, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären. Fehlt es indessen am entsprechenden Tatsachenfundament, kann die Beklagte auch aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nichts ableiten mit dem Ergebnis, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht erfolgen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.3). Daran vermag auch die von der Beklagten angerufene richterliche Fragepflicht nichts zu ändern, zumal diese nicht so weit geht, als dass das Gericht die Parteien auf den für die Urteilsfällung wesentlichen Sachverhalt