Im Berufungsverfahren bringt die Beklagte gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Feststellung des Nettonachlasses zunächst vor, es seien die güterrechtlichen Ansprüche von E._____ gegenüber dem Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes unberücksichtigt geblieben (vgl. Berufung Rz. 47 ff.). Jedoch lassen sich den erstinstanzlichen Parteivorträgen weder Anträge, noch weitere Anhaltspunkte entnehmen, wie eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen wäre. Die Beklagte beantragt zwar im Berufungsverfahren, es sei von einer hälftigen Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 215 ZGB auszugehen und der Nachlass von D._