3.3. 3.3.1. Für die Zusammensetzung des Nachlasses von E._____ stützen sich die Kläger im Ausgangspunkt auf die im vereinfachten Steuerinventar der Gemeinde Q._____ vom 7. Mai 2018 aufgeführten Aktiven und Passiven, was seitens der Beklagten im Grundsatz unbestritten geblieben ist und auf Grundlage dessen auch die Vorinstanz den Nachlass festgestellt hat (vgl. act. 11; vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4).