O., Rz. 558). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass einer späteren Klage – sollte etwa zu einem späteren Zeitpunkt unverteiltes Nachlassvermögen zum Vorschein gelangen – das Prozesshindernis der bereits abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegenstehen würde (vgl. WOLF, Berner Kommentar, Die Teilung der Erbschaft, Art. 602-619 ZGB, 2014, N. 19 zu Art. 604 ZGB).