können, sondern die Auseinandersetzung je getrennt voneinander zu erfolgen hat (vgl. dazu sowie insbesondere auch zum hier nicht einschlägigen Fall gleicher Erben und Erbquoten: SPIRIG, Der «Doppelnachlass» – Themen und Fallstricke bei der Abwicklung von Ehegattennachlässen, successio 2022, S. 96–109, S. 102). In der Konsequenz sind auch die mit dem Teilungsanspruch einhergehenden Darlegungs- und Substanzierungspflichten für jeden Nachlass gesondert zu prüfen, d.h. die Parteien haben dem Gericht das Tatsachenfundament, auf welches sie ihren Anspruch stützen, für beide Nachlässe gesondert zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen.