Gleichzeitig entsteht jedoch in Bezug auf den unmittelbaren Erblasser eine eigene Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 ZGB, zu der auch dessen – ihnen zugefallene – Anteil an der unverteilten Erbschaft gehört. Die Auseinandersetzung der (zweiten) Erbengemeinschaft der Erbeserben setzt – mit Ausnahme hier nicht vorliegender Konstellationen – die vollständige oder teilweise Liquidation der ersten Erbengemeinschaft voraus, deren Mitglieder auch die Erbeserben sind. Die Erbschaften der beiden Gemeinschaften sind zu unterscheiden und haben je ihr eigenes Schicksal (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_416/2013 und 5A_424/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.1).