sen. zu äussern (act. 17 und 136). Entgegen der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass unabhängig von den Parteianträgen eine gemeinsame Teilung der Nachlässe der beiden Ehegatten unter Bildung eines Gesamtnachlasses nicht zulässig ist. Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, vererbt sich gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Damit tritt zwar der Erbeserbe – oder im Falle mehrere Erbeserben jeder von ihnen – in die Rechtsstellung innerhalb der ursprünglichen Erbengemeinschaft ein. Gleichzeitig entsteht jedoch in Bezug auf den unmittelbaren Erblasser eine eigene Erbengemeinschaft im Sinne von Art.