Der Teilungsanspruch setzt vorfrageweise die Bestimmung des Teilungssubstrats voraus. Die Ermittlung desselben ist nicht Sache des Gerichts, sondern obliegt im Erbteilungsprozess den Parteien (vgl. oben). Während die Kläger dazu ausführen liessen, dass die Erbansprüche anhand einer Masse, nämlich ausgehend von den im Todeszeitpunkt von E._____ vorhandenen Aktiven und Passiven, berechnet werden sollen, weil sich der Nachlass des D._____ sen. nachträglich nicht mehr eruieren lasse (act. 11 und 117), vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Teilung für beide Nachlässe je einzeln zu erfolgen habe, ohne sich jedoch zur Zusammensetzung des Nachlasses von D._____ sen. zu äussern (act.