Berufungsantwort Ziff. 1.2 mit Verweis auf E. 3.3.4 des vorinstanzlichen Urteils). Da die entsprechenden Erben dadurch aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind, kann im vorliegenden Erbteilungsprozess mit Wirkung gegenüber allen Erbberechtigen entschieden werden (vgl. ANTOGNINI, a.a.O., Rz. 1009 ff.).