Zürich 2022, Rz. 552 f.). - 15 - 3.2. Die Kläger haben im vorinstanzlichen Verfahren die gerichtliche Feststellung und Teilung der Nachlässe von D._____ sen. sowie E._____ beantragt. Passivseitig richtet sich die Erbteilungsklage einzig gegen die Beklagte. Indessen ist gestützt auf die im Recht liegenden Abtretungsverträge erstellt sowie unbestritten, dass sämtliche weiteren Erbberechtigten (d.h. die drei Schwestern der Beklagten sowie die überlebenden Ehefrauen von B._____ sen. und D._____ jun.) ihre Ansprüche aus den Nachlässen an die Beklagte bzw. die Kläger abgetreten haben (Berufung Rz. 15 ff.; Berufungsantwort Ziff.