Andererseits gelangt der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung, d.h. die Parteien haben dem Gericht diejenigen Tatsachen darzulegen, auf welche sie ihre Begehren stützen, und die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist somit an den Erben, die ihre Erbteile im Teilungsprozess geltend machen, diejenigen Tatsachen substanziert zu behaupten und entsprechende Beweismittel zu benennen, für welche sie im Einzelnen die Beweislast tragen. Dazu gehören insbesondere die Erbenstellung sowie der Bestand, Umfang und die Zusammensetzung des ungeteilten Nachlasses (vgl. ANTOGNINI, Die Teilungsklage des schweizerischen Erbrechts, Diss. Zürich 2022, Rz.