Der Erbteilungsprozess wird einerseits durch die Dispositionsmaxime beherrscht. Der Erbteilungskläger hat dem Gericht zu diesem Zweck – soweit als möglich – im Rechtsbegehren konkret zu umschreiben, was umstritten ist bzw. was er erreichen möchte, mithin konkrete Feststellungs-, Leistungs- oder Gestaltungsbegehren zur Zuweisung von Erbschaftsaktiven bzw. -passiven zu stellen (vgl. BGE 143 III 425 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 6.2). Die beklagten Erben stellen gemäss ihren eigenen Vorstellungen (Gegen-)Anträge.