Sie hat Gestaltungscharakter, soweit sie darauf abzielt, den Teil des Klägers aus der Erbmasse auszusondern und ihn aus der Erbengemeinschaft austreten zu lassen und muss sich gegen alle Miterben richten, wenn sie zu einem Urteil führt, das seine Wirkungen gegenüber allen Erben entfaltet und sie ausserdem Vermögenswerte betrifft, die den Miterben und dem Kläger als Gesamteigentümer gehören. Das Gericht muss namentlich den Nachlass feststellen, die zu teilende Erbmasse festlegen, den Erbteil des klagenden Erben bestimmen und gegebenenfalls auch die Erbteile der beklagten Erben und die Teilungsmodalitäten festlegen (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 = Pra 94 (2005) Nr. 61;