3.1. Die Teilungsklage gemäss Art. 604 ZGB zielt auf die Teilung der Erbschaft ab und/oder weist dem Kläger den ihm zukommenden Teil zu. Sie hat Gestaltungscharakter, soweit sie darauf abzielt, den Teil des Klägers aus der Erbmasse auszusondern und ihn aus der Erbengemeinschaft austreten zu lassen und muss sich gegen alle Miterben richten, wenn sie zu einem Urteil führt, das seine Wirkungen gegenüber allen Erben entfaltet und sie ausserdem Vermögenswerte betrifft, die den Miterben und dem Kläger als Gesamteigentümer gehören.