jun. sowie schliesslich am tt.mm.2017 E._____. Letztere liess als Erben ihre vier Töchter sowie die beiden Kläger als Nachkommen ihres vorverstorbenen Sohnes B._____ sen. zurück (vgl. Berufung Rz. 9 ff.; Berufungsantwort Rz. 9). Die Klage ist auf die Feststellung und Teilung der beiden Nachlässe des Ehepaars D._____ sen. und E._____ gerichtet. Während die Erbenstellung der Parteien an sich unbestritten und damit ebenfalls erstellt ist, ist im Berufungsverfahren strittig und deshalb vorab zu prüfen, wie die beiden Nachlässe zu bestimmen sind und zu welchen Quoten die Parteien daran berechtigt sind. - 14 -