Da mangels entsprechenden Parteiantrags bzw. entsprechender Tatsachenbehauptungen keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sei, setze sich die zu teilende Erbmasse aus den im Todeszeitpunkt von E._____ vorhandenen Aktiven und Passiven zusammen und sei entsprechend den im Prozess erfolgten Abtretungen der übrigen Erbberechtigten wie folgt auf die Parteien zu verteilen (angefochtener Entscheid E. 5.4):