2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Nachlässe des verstorbenen Ehepaars D._____ und E._____ seien gestützt auf die übereinstimmenden Parteianträge gemeinsam zu teilen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten hätten die sechs Nachkommen des Ehepaars die Erbschaft des erstverstorbenen D._____ sen. nicht (formgültig) zugunsten ihrer Mutter E._____ ausgeschlagen, vielmehr sei die Erbschaft bis zu deren Tod unverteilt geblieben. Da mangels entsprechenden Parteiantrags bzw. entsprechender Tatsachenbehauptungen keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sei, setze sich die zu teilende Erbmasse aus den im Todeszeitpunkt von E._