3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und 2 (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 3.3. Mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2023 beantragten die Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Teilung der Nachlässe des am tt.mm.1990 verstorbenen D._____ sen. sowie dessen am tt.mm.2017 verstorbenen Ehefrau E._____ zwischen der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) als deren Tochter einerseits sowie den Klägern und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) als deren Enkel andererseits.