Die Gerichtskosten werden im Umfang von 70 %, d.h. mit CHF 11'570.00, den Klägern und Berufungsbeklagten und im Umfang von 30 %, d.h. mit CHF 4'958.55, der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger von je CHF 11'750.00 verrechnet, sodass die Beklagte und Berufungsklägerin den Klägern und Berufungsbeklagten solidarisch CHF 4958.55 zu ersetzen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Klägern je CHF 3'485.75 zurückzubezahlen. 8. Die Kläger und Berufungsbeklagten werden solidarisch verpflichtet, der Beklagten und Berufungsklägerin eine angemessene, gerichtsübliche Parteientschädigung zu bezahlen. - 12 -