In den oben genannten Ausgleichsbeträgen ist der anteilsmässige Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft Q._____ / (Nummer) bereits enthalten. Sollte sich im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft ein geringerer Erlös als CHF 550'000.00 ergeben, ist die Differenz zum tatsächlich erzielten Erlös im Verhältnis der Erbquoten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2.2 von den Ausgleichsbeträgen in Abzug zu bringen. 5. 5.1. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Liegenschaften LIG Q._____ / (Nummer) und LIG Q._____ / (Nummer) in das Alleineigentum der Beklagten zu überschreiben. Die Kosten für die Handänderung sind der Beklagten und Berufungsklägerin aufzuerlegen.