3.3 Im Rahmen der Erbteilung werden dem Kläger 2 und Berufungsbeklagten 2 folgende Sachen aus dem Nachlass zugewiesen: - Miteigentumsanteil Q._____ / (Nummer) - Liegenschaft Q._____ / (Nummer) - 11 - 4. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, den Klägern und Berufungsbeklagten folgende Ausgleichszahlungen innert 30 Tagen nach Rechtskraft zu bezahlen (vorbehältlich der noch abzuziehenden Ansprüche gemäss Dispositiv- Ziffer 1.2, erster Gedankenstrich): a) an die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1: CHF 78'524.70 b) ab den Kläger 2 und Berufungsbeklagten 2: CHF 12'533.20