2. 2.1. Es wird festgestellt, dass der Anspruch von † E._____ aus Ehegüterrecht gegen die Erben des D._____ sen. ein Viertel des in Dispositiv-Ziffer 1.1. genannten Nettonachlasses beträgt (vorbehältlich Dispositiv-Ziffer 1.2.), d.h. CHF 170'427.50, und auf die Erben von † E._____ im Verhältnis ihrer Erbquoten (Kläger: je 1/10 und Beklagte 4/5) zu verteilen ist. 2.2. Es wird festgestellt, dass die Parteien unter Berücksichtigung der ehegüterrechtlichen Ansprüche gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2.1. zu folgenden Quoten am gemäss Dispositiv-Ziffer 1. festgestellten Nettogesamtnachlass von † D._____ sen. und † E._____ berechtigt sind: