Die Gerichtskosten werden im Umfang von 20 %, d.h. mit Fr. 3'305.70, den Klägern und im Umfang von 80 %, d.h. mit Fr. 13'222.85 der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger von je Fr. 11'750.00 verrechnet, sodass die Beklagte den Klägern solidarisch Fr. 13'222.85 direkt zu ersetzen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Klägern je Fr. 3'485.75 zurückzubezahlen. -9- 8. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 21'919.60 (inkl. 7.7 % MwSt in der Höhe von Fr. 1'567.15) zu bezahlen.