Die Kosten für die Handänderungen sind der Beklagten aufzuerlegen. 5.2. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Liegenschaften MIT Q._____ / (Nummer) und LIG Q._____ / (Nummer) in das Alleineigentum des Klägers 2 zu überweisen. Die Kosten für die Handänderungen sind dem Kläger 2 aufzuerlegen. 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.