Die Beklagte stellte anlässlich des Parteivortrages sinngemäss folgende Anträge: Es seien die Erben der † D._____ und † E._____ festzustellen. Der Nachlass von † D._____ und † E._____ seien zu je 1/10 an die Kläger und 4/5 an die Beklagte zu teilen. Es sei festzustellen, dass M._____ und S._____ keine Erben der † E._____ sind. Von der Beklagten getätigte Zahlungen für die Erblasserin sowie Aufwände für die persönliche Pflege und den Unterhalt der Liegenschaft seien dem Nachlass aufzuerlegen. -7-