Sämtliche angefallenen Friedensrichter- und Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten des von den Klägern beauftragten Rechtsanwaltes sind vollumfänglich den Klägern aufzulasten. -5- 2.3. Mit Replik vom 26. Mai 2021 hielten die Kläger an den mit Klage gestellten Anträgen fest. 2.4. Mit Duplik vom 10. Juli 2021 (Postaufgabe) hielt die Beklagte inhaltlich an den mit Klageantwort gestellten Anträgen fest und stellte folgenden Zusatzantrag: