Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.20 (OZ.2020.7) Urteil vom 6. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Klägerin 1 A._____, geboren am tt.mm.1993, von Q._____, […] Kläger 2 B._____, geboren am tt.mm.1990, von Q._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, […] Beklagte C._____, geboren am tt.mm.1959, von R._____ und Q._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Streif, […] Gegenstand Erbrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die Tochter (Beklagte) bzw. die Enkel (Kläger) des am tt.mm.1990 verstorbenen D._____ sen. sowie dessen am tt.mm.2017 verstorbenen Ehefrau E._____. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen, wobei zwei davon im Zeitpunkt des Todes von E._____ bereits vorverstorben waren. Während die übrigen Nachkommen und deren Ehegatten allfällige Erbansprüche aus den beiden Nachlässen an die Parteien abgetreten haben, ist im vorliegenden Verfahren deren Verteilung zwischen den Parteien umstritten. 2. 2.1. Mit Klage vom 20. April 2020 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Brugg folgende Anträge: 1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.1990 verstorbenen D._____ sel. gerichtlich festzustellen und zu teilen. 2. Es sei der Nachlass der am tt.mm.2017 verstorbenen E._____ sel. gerichtlich festzustellen und zu teilen. 3. Weitere Anträge werden ausdrücklich vorbehalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt. und Friedensrichterkosten) unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 7. Dezember 2020 stellte die Beklagte sinngemäss folgende Anträge: A1 Die Anträge der Klägerschaft sind unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerschaft vollumfänglich abzuweisen. A2 Die Beklagte 1 beantragt, der Nachlass des am tt.mm.1990 verstorbenen D._____ sel. ist vollumfänglich auf E._____ sel. zu übertragen, so wie es damals die sechs Kinder von D._____ und E._____ einvernehmlich entschieden haben. A3 Die Beklagte 1 beantragt, dass der Nachlass der am tt.mm.2017 verstorbenen E._____ sel. nach Gutheissung vom Antrag A2 und unter Berücksichtigung der beurkundeten Erbabtretungen wie folgt zu verteilen ist: -3- 4/5 an C._____ (inkl. 3/5 der an C._____ abgetretenen Erbanteile ihrer Schwestern) 1/10 an B._____ 1/10 an A._____ A4 Die Beklagte 1 beantragt, die Aktiven und Passiven aus dem Nachlass der am tt.mm.2017 verstorbenen E._____ sel. mit folgenden Werten einzusetzen: a) Gebäude & Umgelände Liegenschaft in Q._____ Wert CHF 550'000 b) Rebland Wert CHF 10'000 c) Ackerland (1/2 der Parzelle bbb und Parzelle ccc) Wert CHF 12'000 d) Passiven 1. Hypothek ddd Wert CHF - 15'000 2. Guthaben C._____ Wert CHF - 19'525 3. Aufwandentschädigung für Betreuung von E._____ sel. und Unterhalt Liegenschaft in Q._____ Wert CHF - 21'000 4. Unterhalt Liegenschaft in Q._____ sowie Verwaltung Mietwohnung und Nachlass Wert CHF - 10'800 5. Rückstellung für Erbteilung (Erbteilungsvertrag, Notariat, Grundbuch etc.) Wert CHF - 20'000 Total Passiven per Ende 2020 prov. Wert CHF - 86'325 e) Aktiven (Kontostand Bankkonti) 1. Sparkonto eee Saldo per 31.12.2019 Wert CHF 4'166.62 2. Sparkonto fff Saldo per 03.01.2020 Wert CHF 75'646.25 3. Konto. ggg Saldo per 30.11.2020 Wert CHF 17'210.93 4. Konto hhh Saldo per 31.12.2019 Wert CHF 5.52 5. Abgrenzungen per Ende 2020 (pendente Zahlungen, Hypo-Zins, Bankspesen, Mietzinseingang etc. Wert CHF - 2'029.32 Total Aktiven (Kontostand Bankkonti) prov. Wert CHF 95'000.00 -4- Zusammenstellung der einzusetzenden Werte für die Erbverteilung vom Nachlass der am tt.mm.2017 verstorbenen E._____ sel. a) Gebäude & Umgelände Liegenschaft in Q._____ Wert CHF 550'000 b) Rebland Wert CHF 10'000 c) Ackerland Wert CHF 12'000 d) Total Passiven per Ende 2020 prov. Wert CHF - 86'325 e) Total Aktiven (Kontostand Bankkonti) prov. Wert CHF 95'000 Total Nachlass E._____ sel. prov. Wert CHF 580'675 A5 Die Beklagte 1 beantragt, die Aktiven und Passiven aus dem Nachlass der am tt.mm.2017 verstorbenen E._____ sel. nach den unter Antrag A4 angegebenen Werten und gemäss den unter A3 beantragten Erbanteilen wie folgt unter den Erben zu verteilen: an C._____ 4/5 von CHF 580'675 CHF 464'540.00 an B._____ 1/10 von CHF 580'675 CHF 58'067.50 an A._____ 1/10 von CHF 580'675 CHF 58'067.50 Die Erbteilung soll wie folgt vollzogen werden: C._____ wird der komplette Nachlass mit Ausnahme der beiden Ackerlandparzellen überschrieben. B._____ werden die beiden Ackerlandparzellen (1/2 der Parzelle bbb und Parzelle ccc) überschrieben. C._____ zahlt die Erbteile an die beiden Miterben wie folgt aus: an B._____ 1/10 von CHF 580'675 CHF 58'067.50 abzüglich Wertanteil am Ackerland 9/10 von 12'000 ./. CHF 10'800.00 Auszahlung Total (gerundet) CHF 47'300.00 an A._____ 1/10 von CHF CHF 580'675 CHF 58'067.50 Auszahlung Total (gerundet) CHF 58'100.00 Die Kosten für Notariat und Grundbuch trägt C._____. Die diesbezüglichen Kostenanteile von B._____ und von A._____ sind bereits im Totalwert der Passiven eingerechnet. Die Beauftragung des Notariats bzw. die Wahl des Notariats obliegt C._____. A6 Die Beklagte 1 beantragt die Gutheissung ihrer Antrage A1 – A5 und damit sogleich die Einstellung des Verfahrens. Sämtliche angefallenen Friedensrichter- und Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten des von den Klägern beauftragten Rechtsanwaltes sind vollumfänglich den Klägern aufzulasten. -5- 2.3. Mit Replik vom 26. Mai 2021 hielten die Kläger an den mit Klage gestellten Anträgen fest. 2.4. Mit Duplik vom 10. Juli 2021 (Postaufgabe) hielt die Beklagte inhaltlich an den mit Klageantwort gestellten Anträgen fest und stellte folgenden Zusatzantrag: A7 Zusatzantrag Duplik: Sollte dem Antrag A2 nicht stattgegeben werden, beantragt die Beklagte, dass die Nachlässe von D._____ sel. und von E._____ sel. separat geteilt werden gemäss den Erbrechtsbestimmungen und den unter 6.1 der Duplik festgehaltenen Verteilschlüsseln. Erbanteile aus Nachlass Erbanteil aus Nachlass D._____ sel. E._____ sel. Total CHF an C._____ 64/192 73'479.85 8/10 380'993.70 454'473.55 inkl. Erbanteile X, Y, Z an B._____ 4/192 4'592.50 1/10 47'624.20 52'216.70 an A._____ 27/192 30'399.30 1/10 47'624.20 78'623.50 inkl. Erbanteil M und inkl. Erbanteil S Total 585'313.75 Auch in diesem Fall soll die Erbteilung wie folgt vollzogen werden: C._____ wird der komplette Nachlass (Aktiven und Passiven) mit Ausnahme der beiden Ackerlandparzellen überschrieben. B._____ werden die beiden Ackerlandparzellen (1/2 der Parzelle bbb S._____ und Parzelle ccc T._____) überschrieben. C._____ zahlt die Erbteile an die beiden Miterben wie folgt aus: an B._____ CHF 52'216.70 abzüglich Wertanteil am Ackerland-Landparzellen ./. CHF 12'000.00 Auszahlung Total (gerundet) CHF 40'216.70 an A._____ CHF 78'623.50 Auszahlung Total (gerundet) CHF 78'623.50 Die Kosten für Notariat und Grundbuch trägt C._____. Die diesbezüglichen Kostenanteile von B._____ und von A._____ sind bereits im Totalwert der Passiven eingerechnet. Die Beauftragung des Notariats bzw. die Wahl des Notariats obliegt C._____. 2.5. Am 11. Januar 2022 fand vor dem Bezirksgericht Brugg die Hauptverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung statt. Anlässlich des Parteivortrages stellten die Kläger folgende Anträge: -6- 1. Es sei der Nachlass des am tt.mm.1990 verstorbenen D._____ sel. gerichtlich festzustellen und zu teilen. 2. Es sei der Nachlass der am tt.mm.2017 verstorbenen E._____ sel. gerichtlich festzustellen und zu teilen. 3. Die flüssigen Mittel, die Liegenschaft in Q._____ und das Rebland seien der Beklagten unter Übernahme der Hypothek der Liegenschaft in Q._____ zuzuweisen. Das Grundbuchamt F._____ sei anzuweisen, die Beklagte als Alleineigentümerin der Grundstücke LIG Q._____ / (Nummer), MIT Q._____ / (Nummer), LIG Q._____ / (Nummer) und LIG Q._____ / (Nummer) im Grundbuch einzutragen. Die entsprechenden Kosten des Grundbuchamtes seien der Beklagten aufzuerlegen. 4. Der Acker S._____ (LIG Q._____ / (Nummer)) sowie der Acker T._____ (LIG Q._____ / (Nummer)) seien dem Kläger 2 zuzuweisen. Das Grundbuchamt F._____ sei anzuweisen, den Kläger 2 als Alleineigentümer der Grundstücke LIG Q._____ / (Nummer) und LIG Q._____ / (Nummer)) im Grundbuch einzutragen. Die entsprechenden Kosten des Grundbuchamtes seien der Beklagten aufzuerlegen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, A._____ einen Betrag von CHF ... (Bezifferung wird nach dem Vorliegen des Beweisergebnisses spezifiziert) und B._____ einen Betrag von CHF ... (Bezifferung wird nach dem Vorliegen des Beweisergebnisses spezifiziert) zu bezahlen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt. und Friedensrichterkosten) zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte stellte anlässlich des Parteivortrages sinngemäss folgende Anträge: Es seien die Erben der † D._____ und † E._____ festzustellen. Der Nachlass von † D._____ und † E._____ seien zu je 1/10 an die Kläger und 4/5 an die Beklagte zu teilen. Es sei festzustellen, dass M._____ und S._____ keine Erben der † E._____ sind. Von der Beklagten getätigte Zahlungen für die Erblasserin sowie Aufwände für die persönliche Pflege und den Unterhalt der Liegenschaft seien dem Nachlass aufzuerlegen. -7- 2.6. Mit Beschluss vom 22. Januar 2022 wurde die Einholung einer Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft U-Strasse in Q._____ angeordnet. Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2022 beantragte die Beklagte unter anderem, auf die Einholung eines Gutachtens zu verzichten, was das Bezirksgericht mit Beschluss vom 1. März 2022 ablehnte. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 reichte der Gutachter das in Auftrag gegebene Gutachten ein. 2.7. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 bzw. 7. September 2022 nahmen die Beklagte bzw. die Kläger Stellung zum Beweisergebnis. 2.8. Mit Urteil vom 19. Oktober 2022 erkannte das Bezirksgericht Brugg das folgende Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass die Nachlässe von † D._____ und † E._____ insgesamt aus folgenden Aktiven und Passiven bestehen: Aktiven: Fr. 89'835.00 Flüssige Mittel zzgl. Mietzinseinnahmen Fr. 67'100.00 Liegenschaft U-Strasse (Nummer), Q._____ Fr. 780'000.00 Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Rebland Fr. 10'000.00 Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Acker S._____ und T._____ Fr. 10'800.00 Miteigentumsanteil Q._____ / (Nummer) Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Total Aktiven Fr. 957'735.00 Passiven: Hypothek Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Fr. 15'000.00 Total Passiven Fr. 15'000.00 Nettonachlass: Fr. 942'735.00 2. Es wird festgestellt, dass die Parteien zu folgenden Quoten am gemäss Ziffer 1 festgestellten Nettonachlass berechtigt sind: A._____ 47/240 B._____ 17/240 C._____ 176/240 Total 240/240 -8- 3. 3.1. Im Rahmen der Erbteilung werden der Beklagten folgende Sachen aus dem Nachlass zugewiesen: − Flüssige Mittel zzgl. Mietzinseinnahmen − Liegenschaft Q._____ / (Nummer) unter Anrechnung der Hypothek für die Liegenschaft Q._____ / (Nummer) − Liegenschaft Q._____ / (Nummer) − Liegenschaft Q._____ / (Nummer) 3.2. Im Rahmen der Erbteilung werden dem Kläger 2 folgende Sachen aus dem Nachlass zugewiesen: − Miteigentumsanteil Q._____ / (Nummer) − Liegenschaft Q._____ / (Nummer) 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern folgende Ausgleichszahlungen innert 30 Tagen nach Rechtskraft zu bezahlen: an die Klägerin 1 Fr. 184'618.95 an den Kläger 2 Fr. 55'977.05 5. 5.1. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Liegenschaften LIG Q._____ / (Nummer), LIG Q._____ / (Nummer) und LIG Q._____ / (Nummer) in das Alleineigentum der Beklagten zu überschreiben. Die Kosten für die Handänderungen sind der Beklagten aufzuerlegen. 5.2. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Liegenschaften MIT Q._____ / (Nummer) und LIG Q._____ / (Nummer) in das Alleineigentum des Klägers 2 zu überweisen. Die Kosten für die Handänderungen sind dem Kläger 2 aufzuerlegen. 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 7. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 13'400.00 b) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren Fr. 300.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 2'828.65 Total Fr. 16'528.55 Die Gerichtskosten werden im Umfang von 20 %, d.h. mit Fr. 3'305.70, den Klägern und im Umfang von 80 %, d.h. mit Fr. 13'222.85 der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger von je Fr. 11'750.00 verrechnet, sodass die Beklagte den Klägern solidarisch Fr. 13'222.85 direkt zu ersetzen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Klägern je Fr. 3'485.75 zurückzubezahlen. -9- 8. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 21'919.60 (inkl. 7.7 % MwSt in der Höhe von Fr. 1'567.15) zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. November 2022 verlangte die Beklagte die Begründung des ihr am 28. November 2022 im Dispositiv eröffneten Entscheids. 3.2. Gegen das ihr am 14. März 2023 eröffnete begründete Urteil erhob die Beklagte am 27. April 2023 Berufung und stellte folgende Anträge: 1. Es sei der Entscheid vom 19. Oktober 2022 des Zivilgerichts des Bezirksgericht Brugg (Geschäfts-Nr. OZ.2020.7) vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 19. Oktober 2022 des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Brugg (Geschäfts-Nr. OZ.2020.7) vollumfänglich aufzuheben und das Dispositiv neu wie folgt zu formulieren: 1. 1.1. Es wird festgestellt, dass die Nachlässe von † D._____ sen. und † E._____ vorbehältlich der nachfolgenden Dispositiv-Ziffer 1.2 aus folgenden Aktiven und Passiven bestehen: Aktiven: Flüssige Mittel per 1. September 2017 CHF 89'835.00 Mietzinseinnahmen (inkl. Nebenkostenakonto) per 30. September 2022 CHF 67'100.00 Liegenschaft U-Strasse, Q._____ (Liegenschaft Q._____ / (Nummer)) CHF 550'000.00 Rebland (Liegenschaften Q._____ / (Nummer) und (Nummer) CHF 10'000.00 Acker S._____ und T._____ (Miteigentumsanteil Q._____ / (Nummer) und Liegenschaft Q._____ / (Nummer)) CHF 52'000.00 Total Aktiven: CHF 768'935.00 Passiven: Hypothek Liegenschaft Q._____/ (Nummer) CHF 15'000.00 Weitere Passiven CHF 72'225.00 - 10 - Total Passiven: CHF 87'225.00 Nettogesamtnachlass: CHF 681'710.00 1.2. Es wird festgestellt, dass vom Nettogesamtnachlass gemäss vorstehender Dispositiv- Ziffer 1.1. die Erbansprüche von † E._____ an den folgenden Nachlässen in Abzug zu bringen sind und unter den Erben von † E._____ im Verhältnis ihrer Erbquoten (Kläger: je 1/10 und Beklagte 4/5) zu verteilen sind: - Nachlass des † D._____ jun. geb. tt.mm.1946, gest. tt.mm.2009 - Nachlass in der Höhe von CHF 112'935.70 † des G._____, geb. tt.mm.1916, gest. tt.mm.1990 - Nachlässe in der Höhe von CHF 31'499.00 der † H._____, geb. tt.mm.1909, gest. tt.mm.2006, und des † I._____, geb. tt.mm.1915, gest. tt.mm.1981. 2. 2.1. Es wird festgestellt, dass der Anspruch von † E._____ aus Ehegüterrecht gegen die Erben des D._____ sen. ein Viertel des in Dispositiv-Ziffer 1.1. genannten Nettonachlasses beträgt (vorbehältlich Dispositiv-Ziffer 1.2.), d.h. CHF 170'427.50, und auf die Erben von † E._____ im Verhältnis ihrer Erbquoten (Kläger: je 1/10 und Beklagte 4/5) zu verteilen ist. 2.2. Es wird festgestellt, dass die Parteien unter Berücksichtigung der ehegüterrechtlichen Ansprüche gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2.1. zu folgenden Quoten am gemäss Dispositiv-Ziffer 1. festgestellten Nettogesamtnachlass von † D._____ sen. und † E._____ berechtigt sind: A._____ 229/1'920 B._____ jun. 179/1'920 C._____ 1'512/1'920 Total: 1'920/1'920 3. 3.1. Im Rahmen der Erbteilung wird die Liegenschaft Q._____ / (Nummer) verkauft und der Erlös unter den Erben verteilt gemäss ihren in vorstehender Dispositiv-Ziffer 2.2. genannten Erbquoten unter anteilsmässiger Anrechnung der Hypothek für die Liegenschaft Q._____ / (Nummer). 3.2 Im Rahmen der Erbteilung werden der Beklagten und Berufungsklägerin folgende Vermögenswerte bzw. Sachen aus dem Nachlass zugewiesen: - Flüssige Mittel zzgl. Mietzinseinnahmen - Liegenschaft Q._____ / (Nummer) - Liegenschaft Q._____ / (Nummer) 3.3 Im Rahmen der Erbteilung werden dem Kläger 2 und Berufungsbeklagten 2 folgende Sachen aus dem Nachlass zugewiesen: - Miteigentumsanteil Q._____ / (Nummer) - Liegenschaft Q._____ / (Nummer) - 11 - 4. Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verpflichtet, den Klägern und Berufungsbeklagten folgende Ausgleichszahlungen innert 30 Tagen nach Rechtskraft zu bezahlen (vorbehältlich der noch abzuziehenden Ansprüche gemäss Dispositiv- Ziffer 1.2, erster Gedankenstrich): a) an die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1: CHF 78'524.70 b) ab den Kläger 2 und Berufungsbeklagten 2: CHF 12'533.20 In den oben genannten Ausgleichsbeträgen ist der anteilsmässige Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft Q._____ / (Nummer) bereits enthalten. Sollte sich im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft ein geringerer Erlös als CHF 550'000.00 ergeben, ist die Differenz zum tatsächlich erzielten Erlös im Verhältnis der Erbquoten gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2.2 von den Ausgleichsbeträgen in Abzug zu bringen. 5. 5.1. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Liegenschaften LIG Q._____ / (Nummer) und LIG Q._____ / (Nummer) in das Alleineigentum der Beklagten zu überschreiben. Die Kosten für die Handänderung sind der Beklagten und Berufungsklägerin aufzuerlegen. 5.2. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Liegenschaften MIT Q._____ / (Nummer) und LIG Q._____ / (Nummer) in das Alleineigentum des Klägers 2 und Berufungsbeklagten 2 zu überweisen. Die Kosten für die Handänderung sind dem Kläger 2 und Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen. 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 7. Die Gerichtskosten bestehen aus: c) der Entscheidgebühr von CHF 13'400.00 d) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren CHF 300.00 e) den Kosten der Beweisführung von CHF 2'828.65 f) Total CHF 16'528.55 Die Gerichtskosten werden im Umfang von 70 %, d.h. mit CHF 11'570.00, den Klägern und Berufungsbeklagten und im Umfang von 30 %, d.h. mit CHF 4'958.55, der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger von je CHF 11'750.00 verrechnet, sodass die Beklagte und Berufungsklägerin den Klägern und Berufungsbeklagten solidarisch CHF 4958.55 zu ersetzen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Klägern je CHF 3'485.75 zurückzubezahlen. 8. Die Kläger und Berufungsbeklagten werden solidarisch verpflichtet, der Beklagten und Berufungsklägerin eine angemessene, gerichtsübliche Parteientschädigung zu bezahlen. - 12 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 und 2 (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 3.3. Mit Berufungsantwort vom 13. Juni 2023 beantragten die Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Teilung der Nachlässe des am tt.mm.1990 verstorbenen D._____ sen. sowie dessen am tt.mm.2017 verstorbenen Ehefrau E._____ zwischen der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend: Beklagte) als deren Tochter einerseits sowie den Klägern und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Kläger) als deren Enkel andererseits. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Nachlässe des verstorbenen Ehepaars D._____ und E._____ seien gestützt auf die übereinstimmenden Parteianträge gemeinsam zu teilen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten hätten die sechs Nachkommen des Ehepaars die Erbschaft des erstverstorbenen D._____ sen. nicht (formgültig) zugunsten ihrer Mutter E._____ ausgeschlagen, vielmehr sei die Erbschaft bis zu deren Tod unverteilt geblieben. Da mangels entsprechenden Parteiantrags bzw. entsprechender Tatsachenbehauptungen keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sei, setze sich die zu teilende Erbmasse aus den im Todeszeitpunkt von E._____ vorhandenen Aktiven und Passiven zusammen und sei entsprechend den im Prozess erfolgten Abtretungen der übrigen Erbberechtigten wie folgt auf die Parteien zu verteilen (angefochtener Entscheid E. 5.4): Erbansprüche: Anspruch Klägerin 1 47/240 Fr. 184'618.94 Anspruch Kläger 2 17/240 Fr. 66'777.06 Anspruch Beklagte 176/240 Fr. 691'339.00 Total 240/240 Fr. 942'735.00 - 13 - Ausgleichszahlungen an die Klägerin 1: Erbanspruch Fr. 184'618.94 - Teilung in natura Fr. 0.00 Ausgleichszahlung (gerundet) Fr. 184'618.95 Ausgleichszahlungen an den Kläger 2: Erbanspruch Fr. 66'777.06 - Äcker S._____ und T._____ Fr. 10'800.00 Ausgleichszahlung (gerundet) Fr. 55'977.05 2.2. Die Beklagte beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Klage an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, eventualiter die Neuvornahme der Erbteilung im Sinne der mit Berufung gestellten Anträge. Sie rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Erbteil von E._____ am Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemanns D._____ fälschlicherweise nicht berücksichtigt und deshalb die Erbquoten der Parteien falsch berechnet. Ausserdem sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zu Unrecht unterblieben und habe die Vorinstanz die Ansprüche von E._____ an weiteren Nachlässen nicht berücksichtigt. Schliesslich habe die Vorinstanz die Liegenschaft in Q._____ (Nummer), welche sich im Nachlass befinde, zu Unrecht der Beklagten zugewiesen, den Miteigentumsanteil Q._____ (Nummer) falsch bewertet und diverse Passiven im Nachlass zu Unrecht nicht berücksichtigt (Berufung Rz. 24 ff.). 3. Erbmasse In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und deshalb erstellt, dass D._____ sen. am tt.mm.1990 verstorben ist und als Erben seine Ehefrau E._____ sowie die sechs gemeinsamen Kinder – J._____, X._____, Y._____, Z._____, B._____ sen. sowie die Beklagte C._____ – zurückgelassen hat. Der Nachlass des D._____ sen. ist – wovon im Berufungsverfahren auch die Beklagte ausgeht – bis anhin nicht geteilt worden (vgl. Berufung Rz. 21). Im Nachgang zum Ableben von D._____ sen. verstarben am tt.mm.1995 B._____ sen., am tt.mm.2009 D._____ jun. sowie schliesslich am tt.mm.2017 E._____. Letztere liess als Erben ihre vier Töchter sowie die beiden Kläger als Nachkommen ihres vorverstorbenen Sohnes B._____ sen. zurück (vgl. Berufung Rz. 9 ff.; Berufungsantwort Rz. 9). Die Klage ist auf die Feststellung und Teilung der beiden Nachlässe des Ehepaars D._____ sen. und E._____ gerichtet. Während die Erbenstellung der Parteien an sich unbestritten und damit ebenfalls erstellt ist, ist im Berufungsverfahren strittig und deshalb vorab zu prüfen, wie die beiden Nachlässe zu bestimmen sind und zu welchen Quoten die Parteien daran berechtigt sind. - 14 - 3.1. Die Teilungsklage gemäss Art. 604 ZGB zielt auf die Teilung der Erbschaft ab und/oder weist dem Kläger den ihm zukommenden Teil zu. Sie hat Gestaltungscharakter, soweit sie darauf abzielt, den Teil des Klägers aus der Erbmasse auszusondern und ihn aus der Erbengemeinschaft austreten zu lassen und muss sich gegen alle Miterben richten, wenn sie zu einem Urteil führt, das seine Wirkungen gegenüber allen Erben entfaltet und sie ausserdem Vermögenswerte betrifft, die den Miterben und dem Kläger als Gesamteigentümer gehören. Das Gericht muss namentlich den Nachlass feststellen, die zu teilende Erbmasse festlegen, den Erbteil des klagenden Erben bestimmen und gegebenenfalls auch die Erbteile der beklagten Erben und die Teilungsmodalitäten festlegen (BGE 130 III 550 E. 2.1.1 = Pra 94 (2005) Nr. 61; Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 6.2). Der Erbteilungsprozess wird einerseits durch die Dispositionsmaxime be- herrscht. Der Erbteilungskläger hat dem Gericht zu diesem Zweck – soweit als möglich – im Rechtsbegehren konkret zu umschreiben, was umstritten ist bzw. was er erreichen möchte, mithin konkrete Feststellungs-, Leistungs- oder Gestaltungsbegehren zur Zuweisung von Erbschafts- aktiven bzw. -passiven zu stellen (vgl. BGE 143 III 425 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009 E. 6.2). Die beklagten Erben stellen gemäss ihren eigenen Vorstellungen (Gegen-)Anträge. Da es sich bei der Erbteilungsklage um eine actio duplex handelt, stellen diese Anträge, soweit sie von denjenigen des klagenden Erben abweichen, keine Widerklage dar. Die verschiedenen Parteien verfolgen zumeist nicht konträre Ziele, sondern unterbreiten dem Gericht in ihren Zuteilungs- begehren verschiedene Varianten, gemäss denen das gemeinsam angestrebte Ziel – die Teilung – konkretisiert werden kann. Jede Partei ist in diesem Verfahren im Grunde genommen sowohl Kläger als auch Beklagter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_966/2021 vom 4. August 2022 E. 5.4.3). Andererseits gelangt der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung, d.h. die Parteien haben dem Gericht diejenigen Tatsachen darzulegen, auf welche sie ihre Begehren stützen, und die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Es ist somit an den Erben, die ihre Erbteile im Teilungsprozess geltend machen, diejenigen Tatsachen substanziert zu behaupten und entsprechende Beweismittel zu benennen, für welche sie im Einzelnen die Beweislast tragen. Dazu gehören insbesondere die Erbenstellung sowie der Bestand, Umfang und die Zusammensetzung des ungeteilten Nachlasses (vgl. ANTOGNINI, Die Teilungsklage des schweizerischen Erbrechts, Diss. Zürich 2022, Rz. 552 f.). - 15 - 3.2. Die Kläger haben im vorinstanzlichen Verfahren die gerichtliche Feststellung und Teilung der Nachlässe von D._____ sen. sowie E._____ beantragt. Passivseitig richtet sich die Erbteilungsklage einzig gegen die Beklagte. Indessen ist gestützt auf die im Recht liegenden Abtretungsverträge erstellt sowie unbestritten, dass sämtliche weiteren Erbberechtigten (d.h. die drei Schwestern der Beklagten sowie die überlebenden Ehefrauen von B._____ sen. und D._____ jun.) ihre Ansprüche aus den Nachlässen an die Beklagte bzw. die Kläger abgetreten haben (Berufung Rz. 15 ff.; Berufungsantwort Ziff. 1.2 mit Verweis auf E. 3.3.4 des vorinstanzlichen Urteils). Da die entsprechenden Erben dadurch aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind, kann im vorliegenden Erbteilungsprozess mit Wirkung gegenüber allen Erbberechtigen entschieden werden (vgl. ANTOGNINI, a.a.O., Rz. 1009 ff.). Der Teilungsanspruch setzt vorfrageweise die Bestimmung des Teilungssubstrats voraus. Die Ermittlung desselben ist nicht Sache des Gerichts, sondern obliegt im Erbteilungsprozess den Parteien (vgl. oben). Während die Kläger dazu ausführen liessen, dass die Erbansprüche anhand einer Masse, nämlich ausgehend von den im Todeszeitpunkt von E._____ vorhandenen Aktiven und Passiven, berechnet werden sollen, weil sich der Nachlass des D._____ sen. nachträglich nicht mehr eruieren lasse (act. 11 und 117), vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Teilung für beide Nachlässe je einzeln zu erfolgen habe, ohne sich jedoch zur Zusammensetzung des Nachlasses von D._____ sen. zu äussern (act. 17 und 136). Entgegen der Vorinstanz ist vorab festzuhalten, dass unabhängig von den Parteianträgen eine gemeinsame Teilung der Nachlässe der beiden Ehegatten unter Bildung eines Gesamtnachlasses nicht zulässig ist. Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, vererbt sich gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Damit tritt zwar der Erbeserbe – oder im Falle mehrere Erbeserben jeder von ihnen – in die Rechtsstellung innerhalb der ursprünglichen Erbengemeinschaft ein. Gleichzeitig entsteht jedoch in Bezug auf den unmittelbaren Erblasser eine eigene Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 ZGB, zu der auch dessen – ihnen zugefallene – Anteil an der unverteilten Erbschaft gehört. Die Auseinandersetzung der (zweiten) Erbengemeinschaft der Erbeserben setzt – mit Ausnahme hier nicht vorliegender Konstellationen – die vollständige oder teilweise Liquidation der ersten Erbengemeinschaft voraus, deren Mitglieder auch die Erbeserben sind. Die Erbschaften der beiden Gemeinschaften sind zu unterscheiden und haben je ihr eigenes Schicksal (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_416/2013 und 5A_424/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.1). Daraus folgt für die infrage stehende Erbschaftsstreitigkeit, dass die Nachlässe der verstorbenen Ehegatten D._____ sen. und E._____ nicht gemeinsam geteilt werden - 16 - können, sondern die Auseinandersetzung je getrennt voneinander zu erfolgen hat (vgl. dazu sowie insbesondere auch zum hier nicht einschlägigen Fall gleicher Erben und Erbquoten: SPIRIG, Der «Doppelnachlass» – Themen und Fallstricke bei der Abwicklung von Ehegattennachlässen, successio 2022, S. 96–109, S. 102). In der Konsequenz sind auch die mit dem Teilungsanspruch einhergehenden Darlegungs- und Substanzierungspflichten für jeden Nachlass gesondert zu prüfen, d.h. die Parteien haben dem Gericht das Tatsachenfundament, auf welches sie ihren Anspruch stützen, für beide Nachlässe gesondert zu behaupten und im Bestreitungsfalle zu beweisen. Diesen Obliegenheiten sind die Parteien – soweit sie die Teilung des Nachlasses von D._____ sen. begehren – nicht nachgekommen, zumal es an entsprechenden Tatsachenbehauptungen gänzlich fehlt. Im Ergebnis ist daher das Teilungsbegehren, soweit es sich auf den Nachlass von D._____ sen. bezieht, mangels rechtsgenüglicher Substanzierung des Teilungssubstrats abzuweisen (vgl. ANTOGNINI, a.a.O., Rz. 558). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass einer späteren Klage – sollte etwa zu einem späteren Zeitpunkt unverteiltes Nachlassvermögen zum Vorschein gelangen – das Prozesshindernis der bereits abgeurteilten Sache (res iudicata) entgegenstehen würde (vgl. WOLF, Berner Kommentar, Die Teilung der Erbschaft, Art. 602-619 ZGB, 2014, N. 19 zu Art. 604 ZGB). 3.3. 3.3.1. Für die Zusammensetzung des Nachlasses von E._____ stützen sich die Kläger im Ausgangspunkt auf die im vereinfachten Steuerinventar der Gemeinde Q._____ vom 7. Mai 2018 aufgeführten Aktiven und Passiven, was seitens der Beklagten im Grundsatz unbestritten geblieben ist und auf Grundlage dessen auch die Vorinstanz den Nachlass festgestellt hat (vgl. act. 11; vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4). Im Berufungsverfahren bringt die Beklagte gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Feststellung des Nettonachlasses zunächst vor, es seien die güterrechtlichen Ansprüche von E._____ gegenüber dem Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes unberücksichtigt geblieben (vgl. Berufung Rz. 47 ff.). Jedoch lassen sich den erstinstanzlichen Parteivorträgen weder Anträge, noch weitere Anhaltspunkte entnehmen, wie eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen wäre. Die Beklagte beantragt zwar im Berufungsverfahren, es sei von einer hälftigen Vorschlagsbeteiligung gemäss Art. 215 ZGB auszugehen und der Nachlass von D._____ sen. somit auf 25 % des Gesamtnachlasses festzusetzen (vgl. Berufung Rz. 56). Diese Vorbringen sind jedoch unter dem Gesichtspunkt von Art. 317 ZPO, wonach neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie sowohl ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und kumulativ trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der letzten Instanz - 17 - vorgebracht werden konnten (lit. b), unbeachtlich, zumal die Beklagte weder geltend macht, noch anderweitig ersichtlich ist, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt wären. Fehlt es indessen am entsprechenden Tatsachenfundament, kann die Beklagte auch aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nichts ableiten mit dem Ergebnis, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht erfolgen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.3). Daran vermag auch die von der Beklagten angerufene richterliche Fragepflicht nichts zu ändern, zumal diese nicht so weit geht, als dass das Gericht die Parteien auf den für die Urteilsfällung wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen hätte und sie sich nicht auf vollständig fehlende Vorbringen bezieht. Sie entsteht vielmehr erst, wenn rechtzeitig erfolgte Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.4.3). Im Ergebnis fehlt es somit in güterrechtlicher Hinsicht an den entsprechenden Parteibehauptungen, weshalb sich ein in güterrechtlicher Hinsicht zu würdigender Sachverhalt von vornherein nicht erstellen und sich entsprechende Ansprüche folglich nicht berechnen lassen. 3.3.2. Gleiches gilt insoweit die Beklagte vorbringt, die Vorinstanz habe die Ansprüche von E._____ an weiteren Nachlässen, konkret jenen ihres vorverstorbenen Sohnes D._____ jun. sowie ihrer vorverstorbenen Brüder K._____ und I._____ in Höhe von gesamthaft Fr. 144'434.70 zu Unrecht nicht berücksichtigt (vgl. Berufung Rz. 12 und 65 ff.). Die Beklagte hat diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren einzig ausgeführt, E._____ habe nach dem Tod ihres Ehemannes beträchtliche Zugewinne infolge Erbschaften gemacht (act. 136) und verweist dazu auf eine mit der Duplik eingereichte Zusammenstellung (vgl. Duplikbeilage 1 S. 3). Indessen hat sie die entsprechenden Ansprüche in der Rechtsschrift weder beziffert – wobei der blosse Verweis auf Beilagen in aller Regel, so auch vorliegend, nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1) – noch dargelegt, in welcher Form diese Teil des Nachlasses von E._____ geworden wären, zumal sich die flüssigen Mittel gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen lediglich auf Fr. 89'835.00 belaufen, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4.1.1). Entsprechend fehlt es diesbezüglich bereits an den erforderlichen schlüssigen Tatsachenbehauptungen, wobei wiederum weder ersichtlich ist, noch geltend gemacht wird, inwiefern es der Beklagten nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen im vorinstanzlichen Verfahren und damit rechtzeitig vorzubringen, weshalb auch hinsichtlich der behaupteten Erbansprüche die Voraussetzungen nach Art. 317 ZPO nicht erfüllt und diese deshalb im Nachlass von E._____ nicht zu berücksichtigen sind. - 18 - 3.3.3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die von der Beklagten geltend gemachten weiteren Passiven in Höhe von Fr. 72'225.00 im Nachlass von E._____ nicht berücksichtigt hat (vgl. Berufung Rz. 84 ff.; vorinstanzliches Urteil E. 4.2.5.1.1). Die Kläger haben die entsprechenden Positionen, bestehend aus einem Guthaben der Beklagten gegenüber der Erblasserin in Höhe von Fr. 19'525.00, einer Entschädigung für die Betreuung der Erblasserin zugunsten ihrer drei Töchter in Höhe von Fr. 21'000.00 sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Liegenschaft an der U-Strasse (Nummer) in Q._____ in Höhe von Fr. 11'700.00 (act. 82 und 139) in der Replik bestritten (act. 121). Die Bestreitung an sich ist zwar denkbar kurzgehalten. Nichtsdestotrotz erschliesst sich daraus eindeutig, dass abgesehen von der Hypothek sämtliche weiteren von der Beklagten als Passiven behaupteten Positionen bestritten werden und die Beklagte in der Folge wusste, welche einzelnen Tatsachenbehauptungen sie zu beweisen hatte (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6). Eine darüber hinausgehende Substanzierung war angesichts der Behauptungen der Beklagten, welche sich auf den Grund und die Höhe der Forderung beschränkte, nicht erforderlich. Da die Kläger die entsprechenden Positionen somit hinreichend bestritten haben, die Beklagte sie anschliessend jedoch weder weiter substanziert noch mit Beweisofferten belegt hat, hat die Vorinstanz die entsprechenden Positionen zu Recht nicht im Nachlass von E._____ berücksichtigt. 3.3.4. Die Beklagte beanstandet schliesslich die vorinstanzliche Bewertung der beiden im Nachlass befindlichen Ackerlandparzellen S._____ (LIG Q._____ / (Nummer) sowie T._____ (LIG Q._____ / (Nummer) mit Fr. 10'800.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4.1.4) und beantragt stattdessen, die beiden Grundstücke seien im Nachlass mit einem Wert von mindestens Fr. 52'000.00 zu berücksichtigten. Darüber hinaus habe der Kläger B._____ jun. die beiden Grundstücke wie ein Pächter genutzt und habe sich dafür einen Pachtzins anrechnen zu lassen (vgl. Berufung Rz. 81 ff.). Gemäss Art. 618 Abs. 1 ZGB wird der Anrechnungswert von Grundstücken durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt, wenn sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen können. Die Kläger haben einen Wert der beiden Grundstücke von Fr. 8'700.00 für das Grundstück LIG Q._____ / (Nummer) bzw. Fr. 2'100.00 für das Grundstück LIG Q._____ / (Nummer), gesamthaft somit Fr. 10'800.00 behauptet (act. 12 f, 119 f. und 243 f.), was die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren bestritten und selbst einen Wert für beide Grundstücke von Fr. 12'000.00 behauptet hat (act. 82 und 142). Infolge Uneinigkeit der Parteien über den Anrechnungswert hat die Vorinstanz daraufhin eine Verkehrswertschätzung über die Liegenschaft an der U-Strasse (Nummer) - 19 - in Q._____ in Auftrag gegeben, welche auch den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft LIG Q._____ / (Nummer) umfasst (act. 193). Das fragliche Gutachten geht von einem Verkehrswert von Fr. 49'473.00 bzw. einem Höchstpreis von Fr. 52'000.00 aus (vgl. Berufungsbeilage 8 S. 21). Auf den so bestimmten Verkehrswert ist – wie es die Vorinstanz auch für die Liegenschaft LIG Q._____ (Nummer) getan hat – abzustellen, zumal mit der Vorinstanz keine Mängel des Gutachtens ersichtlich sind, noch solche von den Parteien geltend gemacht werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.4.1.2). In der Konsequenz ist daher bereits für den Miteigentumsteil an der Liegenschaft LIG Q._____ / (Nummer) von einem Anrechnungswert von Fr. 49'473.00 auszugehen. Diesem ist der Anrechnungswert des Grundstücks LIG Q._____ / (Nummer) hinzuzurechnen, wobei auf den von den Klägern behaupteten Wert von Fr. 2'100.00 abzustellen ist. Die Berufung der Beklagten erweist sich in diesem Punkt somit insoweit als begründet, als dass für beide Grundstücke von einem Anrechnungswert von Fr. 51'573.00 auszugehen ist. Ein Pachtzins für die bisherige Nutzung der Parzelle ist jedoch entgegen der Beklagten nicht anzurechnen, zumal die Beklagte einen solchen im vorinstanzlichen Verfahren weder beantragt, noch beziffert hat und entsprechende Behauptungen im Berufungsverfahren damit wiederum verspätet und somit unbeachtlich sind (vgl. act. 138). 3.3.5. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zusammensetzung des Nachlasses im Berufungsverfahren unangefochten geblieben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.6), so dass sich der Nettonachlass von E._____ aus folgenden Aktiven und Passiven zusammensetzt: Aktiven: Flüssige Mittel Fr. 89'835.00 zzgl. Mietzinseinnahmen Fr. 67'100.00 Liegenschaft U-Strasse (Nummer), Q._____ Fr. 780'000.00 Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Rebland Fr. 10'000.00 Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Acker S._____ und T._____ Fr. 51'573.00 Miteigentumsanteil Q._____ / (Nummer) Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Total Aktiven Fr. 998'508.00 Passiven: Hypothek Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Fr. 15'000.00 Total Passiven Fr. 15'000.00 Nettonachlass: Fr. 983'508.00 - 20 - 4. Erbansprüche und Erbteilung 4.1. In einem nächsten Schritt sind die Erbansprüche der Parteien zu bestimmen. Nachdem die Klage betreffend Teilung des Nachlasses von D._____ sen. abzuweisen und entgegen der Vorinstanz kein Gesamt- nachlass zu bilden ist (siehe dazu oben), beschränken sich die festzusetzenden Quoten auf den vorstehend festgestellten Nachlass von E._____. Erbberechtigt sind unbestritten die vier Töchter – Y._____, X._____, Z._____ sowie die Beklagte –, sowie die an die Stelle des vorverstorbenen Sohnes B._____ sen. tretenden Kläger als Enkelkinder der Erblasserin (vgl. Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB). Der auf den ebenfalls vorverstorbenen, jedoch kinderlos gebliebenen Sohn D._____ jun. entfallende Anteil wächst den übrigen Nachkommen zu gleichen Teilen an. Da die Kinder jeweils zu gleichen Teilen erben (vgl. Art. 457 Abs.2 ZGB), steht den vier Töchtern jeweils 1/5 des Nachlasses zu, während die Kläger als Enkel der Erblasserin jeweils 1/10 erben. Nachdem im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, dass Y._____, X._____ und Z._____ ihre Erbansprüche an die Beklagte abgetreten haben (vgl. oben), beträgt die auf Letztere entfallende Erbquote insgesamt 4/5 des Nachlasses. 4.2. 4.2.1. In einem letzten Schritt ist schliesslich die Teilung des Nachlasses vorzunehmen. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst, dass gestützt auf die übereinstimmenden Parteianträge die beiden Ackerland- parzellen an den Kläger B._____ jun. und das übrige Nachlassvermögen an die Beklagte zu übertragen sei, wobei Letztere den Klägern eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 184'618.95 resp. Fr. 55'977.05 zu entrichten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4). Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren eine Zuweisung der Liegenschaft Q._____ (Nummer) an die Kläger oder – sollten diese sich dem widersetzen – einen Verkauf derselben und die Aufteilung des Erlöses an die Parteien. Zur Begründung führt sie dazu im Wesentlichen aus, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren klar geäussert, die Liegenschaft nicht übernehmen zu wollen, sollte ihr Wert höher als Fr. 550'000.00 geschätzt werden (vgl. Berufung Rz. 74 ff.). 4.2.2. Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist die Zuweisung der Liegenschaft Q._____ / (Nummer) an sie nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. Einzig wenn sie sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen können, ist die Sache zu verkaufen - 21 - und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach sowie ausdrücklich beantragt, die im Nachlass befindlichen Aktiven und Passiven – mit Ausnahme der beiden Ackerlandparzellen – übernehmen zu wollen (act. 84 und 145). Einen diesbezüglichen Vorbehalt hinsichtlich des Anrechnungswerts der Liegenschaft Q._____ / (Nummer) äussert die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren und damit wiederum verspätet (vgl. Art. 317 ZPO). Da sich die Kläger mit dieser Art der Aufteilung des Nachlassvermögens zwischen den Parteien stets einverstanden erklärt haben (act. 14 f.), ist Art. 612 Abs. 2 ZGB vorliegend nicht anwendbar und die Teilung vielmehr mit der Vorinstanz gestützt auf die übereinstimmenden Parteianträge vorzunehmen. Die Zuweisung des gesamten Nachlassvermögens – mit Ausnahme der beiden Ackerparzellen – an die Beklagte mit der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen wäre darüber hinaus auch unabhängig von den übereinstimmenden Parteianträgen unter den gegebenen Umständen möglich sowie zulässig. Zwar sind die festzusetzenden Ausgleichs- zahlungen im Verhältnis zum Erbteil der Beklagten von nicht unerheblicher Höhe, aufgrund der im Berufungsverfahren neu festgesetzten Erbansprüche sowie der angepassten Bewertung der dem Kläger B._____ jun. zuzuweisenden Grundstücke fallen sie jedoch erheblich geringer aus (vgl. dazu nachfolgend). Gleichzeitig werden der Beklagten mit ihrem Erbteil flüssige Mittel (inkl. Mietzinseinnahmen) zugewiesen, welche die zu leistenden Ausgleichszahlungen übersteigen, so dass die Beklagte diese ohne Weiteres zu begleichen vermag (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.214/2003 vom 8. Dezember 2003 E. 4.1). 4.2.3. Gestützt auf das Vorstehende sowie den oben festgestellten Nettonachlass berechnen sich die Erbansprüche der Parteien wie folgt: Erbansprüche: Anspruch Klägerin 1 1/10 Fr. 98'350.80 Anspruch Kläger 2 1/10 Fr. 98'350.80 Anspruch Beklagte 8/10 Fr. 786'806.40 Total 10/10 Fr. 983'508.00 Nachdem mit der Vorinstanz die beiden Äcker S._____ und T._____ (Grundstücke LIG Q._____ / (Nummer) sowie LIG Q._____ / (Nummer)) dem Kläger B._____ jun., sämtliche übrigen in E. 3.3.5 aufgeführten Aktiven und Passiven indessen der Beklagten zuzuweisen sind (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4 sowie oben), berechnen sich die von der Beklagten an die Kläger zu leistenden Ausgleichszahlungen wie folgt: - 22 - Ausgleichszahlungen an die Klägerin 1: Erbanspruch Fr. 98'350.80 - Teilung in natura Fr. 0.00 Ausgleichszahlung (gerundet) Fr. 98'351.00 Ausgleichszahlungen an den Kläger 2: Erbanspruch Fr. 98'350.80 - Äcker S._____ und T._____ Fr. 51'573.00 Ausgleichszahlung (gerundet) Fr. 46'777.00 4.3. Im Ergebnis ist die Teilung des Nachlasses von E._____ dergestalt vorzunehmen, als dass B._____ jun. die beiden Grundstücke LIG Q._____ / (Nummer) sowie LIG Q._____ / (Nummer) erhält, während der Beklagten die flüssigen Mittel zzgl. Mietzinseinnahmen, die Liegenschaften LIG Q._____ / (Nummer) unter Übernahme der Hypothek von Fr. 15'000.00, LIG Q._____ / (Nummer) sowie LIG Q._____ / zuzuweisen sind. Was die Vollzugsmodalitäten der vorzunehmenden Teilung, insbesondere die im Grundbuch vorzunehmenden Handänderungen und die dafür anfallenden Kosten betrifft, ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Entsprechend ist diesbezüglich auf die entsprechenden Anordnungen zu verweisen und die anfallenden Kosten sind jeweils von derjenigen Partei zu tragen, welcher das Eigentum an der fraglichen Parzelle zugesprochen wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4). Darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, A._____ innert 30 Tagen nach Rechtskraft eine Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 98'351.00 und B._____ jun. eine solche in Höhe von Fr. 46'777.00 zu leisten. 5. Kosten 5.1. Gestützt auf das Vorstehende erwirkt die Beklagte im Berufungsverfahren insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als dass – wie von ihr im erstinstanzlichen Verfahren beantragt (vgl. act. 84) – ihr 4/5 des festgestellten Nachlassvermögens zuzusprechen sind. Im Ergebnis ist sie daher im obergerichtlichen Verfahren als obsiegend zu betrachten, weshalb die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich den Klägern aufzuerlegen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind ausgehend vom Streitwert von Fr. 297'662.40 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.1; Berufung Rz. 119; Art. 91 Abs. 2 ZPO) auf gerundet Fr. 13'400.00 festzulegen (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 13'400.00 zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Kläger haben der Beklagten Fr. 13'400.00 direkt zu erstatten. - 23 - Die der Beklagten für das Berufungsverfahren zustehende Partei- entschädigung ist ausgehend von der streitwertbedingten Grund- entschädigung von Fr. 23'327.15, abzüglich 20 % für die nicht stattgefundene Verhandlung von (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (vgl. § 8 AnwT), der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen geltenden Mehrwertsteuer von 7.7 % auf gerundet Fr. 15'530.00 festzusetzen. 5.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Prozesskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 16'528.55 sowie einer Parteientschädigung von Fr. 36'532.70 zu 4/5 der Beklagten und zu 1/5 den Klägern auferlegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2). Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren obsiegt, sind die vorinstanzlichen Prozesskosten – deren Höhe an sich unbestritten geblieben ist – neu zu verlegen. Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren die Teilung des Nachlasses von D._____ sen. und E._____ beantragt, während die Beklagte – wenn auch mit anderer Begründung – davon ausging, es sei nur der Nachlass der Letzteren zu teilen. Da der Erbteil der Kläger im Falle einer Teilung von zwei Nachlässen höher ausgefallen wäre und sie insoweit davon profitiert hätten, sind die Kläger in Bezug auf dieses Rechtsbegehren – welches die Hälfte der Klage ausmacht – als unterliegend zu betrachten. Was die Teilung des Nachlasses von E._____ betrifft, haben die Parteien sowohl hinsichtlich der Erbanteile (Beklagte 4/5, Kläger je 1/10) als auch bezüglich der Art, wie die Teilung vorzunehmen sei, übereinstimmende Anträge gestellt. Umstritten war im Wesentlichen die Nachlasshöhe, weshalb die Parteien in der Konsequenz auch unterschiedlich hohe Beträge für sich selbst bzw. die Gegenpartei forderten. Während die Kläger von einem Nettonachlass von Fr. 992'208.00 ausgingen (act. 245) und entsprechend einen Betrag gesamthaft Fr. 198'441.60 beanspruchten (act. 16 und 123), bezifferte die Beklagte den Nachlass mit Fr. 585'313.00 und beanspruchte davon Fr. 468'250.40 für sich (act. 144). Da der im Berufungsverfahren festgestellte Nachlass mit Fr. 983'508.00 und der den Kläger damit zugesprochene Betrag von insgesamt rund Fr. 196'702 nur geringfügig von den Anträgen der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren abweicht (vgl. oben), sind die Kläger diesbezüglich als obsiegend zu betrachten. Im Ergebnis rechtfertigt es sich somit, die vorinstanzlichen Prozesskosten den Parteien jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten haben die Parteien somit je mit rund Fr. 8'265.00 zu tragen, wobei diese mit dem Vorschuss der Kläger von je Fr. 11'750.00 zu verrechnen sind und die Beklagte den Klägern - 24 - Fr. 8'265.00 direkt zu ersetzen hat. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Gerichtskasse – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – anzuweisen, den Klägern den Betrag von Fr. 3'485.75 zurückzuerstatten. Die auf Fr. 36'532.70 festgesetzte Parteientschädigung, von welcher sich die Parteien sich gegenseitig ebenfalls je die Hälfte zu ersetzen hätten, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden Dispositiv- Ziffer. 1-8 wie folgt neu gefasst: 1. Auf die Klage betreffend Teilung des Nachlasses von D._____ sen. wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von E._____ insgesamt aus folgenden Aktiven und Passiven besteht. Aktiven: Flüssige Mittel Fr. 89'835.00 zzgl. Mietzinseinnahmen Fr. 67'100.00 Liegenschaft U-Strasse (Nummer) in Q._____ Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Fr. 780'000.00 Rebland Fr. 10'000.00 Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Acker S._____ und T._____ Fr. 51'573.00 Miteigentumsanteil Q._____ / (Nummer) Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Total Aktiven Fr. 998'508.00 Passiven: Hypothek Liegenschaft Q._____ / (Nummer) Fr. 15'000.00 Total Passiven Fr. 15'000.00 Nettonachlass: Fr. 983'508.00 3. Es wird festgestellt, dass die Parteien zu folgenden Quoten am gemäss Ziff. 2 festgestellten Nettonachlass berechtigt sind: A._____: 1/10 B._____ jun. 1/10 C._____ 8/10 Total 10/10 - 25 - 4. 4.1. Im Rahmen der Erbteilung werden C._____ folgende Sachen aus dem Nachlass zugewiesen: - Flüssige Mittel zzgl. Mietzinseinnahmen - Liegenschaft Q._____ / (Nummer) unter Anrechnung der Hypothek für die Liegenschaft Q._____ / (Nummer) - Liegenschaft Q._____ / (Nummer) - Liegenschaft Q._____ / (Nummer) 4.2. Im Rahmen der Erbteilung werden B._____ folgende Sachen aus dem Nachlass zugewiesen: - Miteigentumsanteil Q._____ / (Nummer) - Liegenschaft Q._____ / (Nummer) 5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern folgende Ausgleichszahlungen innert 30 Tagen nach Rechtskraft zu bezahlen: an A._____: Fr. 98'351.00 an B._____: Fr. 46'777.00 6. 6.1. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Liegenschaften LIG Q._____ / (Nummer), LIG Q._____ / (Nummer) und LIG Q._____ / (Nummer) in das Alleineigentum von C._____ zu überschreiben. Die Kosten für die Handänderungen sind der C._____ aufzuerlegen. 6.2. Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Liegenschaft MIT Q._____ / (Nummer) und LIG Q._____ / (Nummer) in das Alleineigentum von B._____ zu überschreiben. Die Kosten für die Handänderungen sind B._____ aufzuerlegen. 7. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 8. Die Gerichtskosten, bestehend aus a) der Entscheidgebühr von Fr. 13'400.00 b) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren Fr. 300.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 2'828.65 Total Fr. 16'528.55 Die Gerichtskosten werden im Umfang von 50 %, d.h. mit Fr. 8'265.00 der Beklagten und im Umfang von 50 %, d.h. mit Fr. 8'265.00 den Klägern auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger von je Fr. 11'750.00 verrechnet, so dass die Beklagte den Klägern solidarisch Fr. 8'265.00 zu ersetzen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Klägern je Fr. 3'485.75 zurückzubezahlen. 9. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen. - 26 - 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 13'400.00 werden den Klägern auferlegt. Sie werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten Fr. 13'400.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten deren zweitinstanzliche Parteikosten von Fr. 15'530.00 zu ersetzen. Zustellung an: [… ] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 196'701.60 - 27 - Aarau, 6. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert