Hinzu kommen die Auslagen in von Höhe 3 % von Fr. 60.60 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 7.7 % MWST auf einen Betrag von Fr. 2'080.35, ausmachend Fr. 160.20. Die den Beklagten von der Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit Fr. 2'240.55. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'240.55 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)