7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 800.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD). Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.00 verrechnet. Ferner hat sie ihre Parteikosten selber zu tragen. 7.2. 7.2.1. Die Klägerin hat den anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO).