5. Zusammenfassend wurde die Klägerin somit zu Recht i.S.v. Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO verpflichtet, Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten in Höhe von Fr. 11'883.50 zu leisten. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 9. Dezember 2022 erweist sich somit als korrekt, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Die Klägerin beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.