erwartet einen doppelten Schriftenwechsel und erhöhte daher derzeit die Grundentschädigung um 25 % (act. 61) auf Fr. 10'712.50. Daneben berücksichtigte sie die praxisüblichen Spesen von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Damit belief sich die sicherzustellende Parteientschädigung auf Fr. 11'883.50 und ist angemessen. Nachträgliche Änderungen sind möglich (vgl. E. 4.1 hiervor).