4.2. Der Streitwert beträgt im vor der Vorinstanz hängigen Verfahren Fr. 50'000.00 und setzt sich einerseits aus den Fr. 10'000.00, für welche im Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 21. März 2022 den Beklagten provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, und andererseits aus den mit Klage vom 27. April 2022 von der Klägerin zusätzlich geforderten Fr. 40'000.00 zusammen (act. 1 ff.).