Die Parteientschädigung bemisst sich bei der vorliegend gegebenen berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nach dem aargauischen Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT), wobei für die Entschädigung in Zivilsachen bei vermögensrechtlichen Streitsachen massgeblich auf den Streitwert abzustellen ist (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT), für dessen Berechnung auf die ZPO verwiesen wird (§ 4 Abs. 1 AnwT). Somit ist die Streitwertberechnung nach den Grundsätzen von Art. 91 ff. ZPO vorzunehmen. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt.