Die Parteientschädigung ist ihrerseits nach dem kantonalen Tarif festzusetzen (Art. 96 ZPO) (Urteile des Bundesgerichts 4A_45/2023 vom 21. März 2023 E. 5.1, 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.2). Das Gericht legt die Höhe der Sicherheit aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse fest. Es kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben (Art. 100 Abs. 2 ZPO). Da die Sicherheit nachträglich erhöht werden kann und die Prozessführung nicht ohne Not erschwert werden soll, sind nicht alle denkbaren Eventualitäten und Zuschläge abzudecken (SUTER/ VON HOLZEN, a.a.O., N. 8 zu Art. 100 ZPO).