4. 4.1. Die Höhe der Sicherheit bemisst sich nach der zu erwartenden Parteientschädigung, die im Fall des Unterliegens auszurichten wäre. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution wird der Richter also vorzeitig die Überlegungen anstellen, die er am Ende des Verfahrens bei der Festsetzung der Kosten nach Art. 95 Abs. 3 ZPO anstellen würde (BGE 147 III 529 E. 4.3.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_45/2023 vom 21. März 2023 E. 5.1). Die Parteientschädigung ist ihrerseits nach dem kantonalen Tarif festzusetzen (Art. 96 ZPO) (Urteile des Bundesgerichts 4A_45/2023 vom 21. März 2023 E. 5.1, 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 6.2).