Nachdem die Klägerin die Begleichung der fälligen Parteientschädigung verweigert, besteht zudem die unwiderlegbare Vermutung einer Gefährdung allfälliger Ansprüche auf weitere Parteientschädigung der Beklagten (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Die Klägerin schuldet den Beklagten Parteikosten aus einem früheren Verfahren. Die Voraussetzungen des Kautionsgrunds von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO sind demnach erfüllt. -9-