Der Rechtsöffnungsentscheid ist formell rechtskräftig und vollstreckbar, nachdem er den Parteien eröffnet wurde, was vorliegend geschehen ist (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Im Aberkennungsverfahren wird er nicht überprüft (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsentscheids wäre im Rahmen einer Beschwerde möglich gewesen (vgl. Art. 319 ff. i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Es liegen somit zwei eigenständige Verfahren unterschiedlicher Rechtsnatur vor, ein rein betreibungsrechtliches und ein materiellrechtliches, welche auseinanderzuhalten sind.