Dieser Entscheid wurde der Klägerin ausweislich ihrer Darlegungen am 28. März 2022 zugestellt (act. 3) und von ihr nicht angefochten (Beschwerde, S. 5). Die Klägerin wurde von der Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, die Forderung aus dem Rechtsöffnungsentscheid, sondern die aus ihrer Aberkennungsklage vom 27. April 2022 mutmasslich anfallende Parteientschädigung sicherzustellen (act. 61 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen darüber, ob ihre diesbezüglichen Darlegungen vor der Novenschranke standhalten (vgl. E. 1.1 hiervor).