3.2. Bei dem in Frage stehenden früheren Verfahren handelt es sich um das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden. Mit Entscheid SR.2022.42 vom 21. März 2022 wurde den Beklagten provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2021 erteilt. Des Weiteren wurde die Klägerin verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 930.00 zu bezahlen (Klagbeilage 2). Dieser Entscheid wurde der Klägerin ausweislich ihrer Darlegungen am 28. März 2022 zugestellt (act. 3) und von ihr nicht angefochten (Beschwerde, S. 5).